Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soundkarren by Lars Kiegeland

 

§1 Vertragspartner / Entgelt

Vertragspartner (im Folgenden „Mieter“ genannt) von Soundkarren by Lars Kiegeland (im Folgenden „Vermieter“ genannt) können nur Personen ab dem 16. Lebensjahr unter Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. eines gültigen Reisepasses werden. Der Verleih von Mietobjekten an Personen unter 16 Jahren ist nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson möglich. Diese wird dann Vertragspartner des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt vor Übergabe des Bollerwagens vom Mieter eine angemessene Kaution und einen Mietpreis gemäß Preisliste pro Kalendertag oder pro Einsatz und pro Mietsache zu verlangen. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit uns möglich.

§2 Rücktritt

Nach Auftragserteilung besteht ein Rücktrittsrecht ausschließlich bei persönlicher, schriftlicher oder telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter. Bei Wahrnehmung des Rücktrittsrechts ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter eine Aufwandsentschädigung zu erstatten, wenn der Rücktritt innerhalb der folgenden Zeiträume erfolgt:
Rücktritt bis 21 Tage vor dem Mietzeitraum: kostenfrei
Rücktritt 20 Tage bis 14 Tage vor dem Mietzeitraum: 30% des Gesamtpreises, inkl. zusätzlicher Anfahrten
Rücktritt 13 Tage bis 5 Tage vor dem Mietzeitraum: 50% des Gesamtpreises, inkl. zusätzlicher Anfahrten
Rücktritt innerhalb 4 Tagen vor dem Mietzeitraum sowie bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Annahme: 100% des
Gesamtpreises, inkl. zusätzlicher Anfahrten.

§3 Eigentum / Übergabe der Mietsache

Das Mietobjekt ist Eigentum von Soundkarren by Lars Kiegeland. Die Mietsache geht als Besitz auf den Mieter mit Unterschrift des Übergabeprotokolls für die Dauer des vereinbarten Mietzeitraums über.

§4 Rückgabe

Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Aufwendungen selbst vornehmen zu lassen und die angefallenen Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands des Mietgegenstandes gilt dieser nicht als zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird.

Die Rückgabe hat entsprechend des vereinbarten Termins oder früher zu erfolgen. Bei früherer Rückgabe erfolgt keine Erstattung. Bei späterer Rückgabe erfolgt eine der Verzögerung entsprechende Berechnung des Verzögerungszeitraums. Im Fall von fest vereinbarten Terminen und Uhrzeiten berechnen wir 30,-€ je angefangene halbe Stunde. Sollte durch die Verzögerung der Rückgabe ein Ausfall von weiteren Vermietungen entstehen, so trägt der Mieter den gesamten Ausfall inkl. aller Nebenkosten. Sofern am Mietobjekt möglich: behält sich der Vermieter (ausschließlich in diesem Fall) das Recht vor, das Mietobjekt mittels GPS-Ortung / GPS-Tracker zu lokalisieren und zu verfolgen, um sein Eigentum zurück zu erlangen.

§5 Lieferung

Wird eine Lieferung vereinbart, verpflichtet sich der Vermieter den Mietgegenstand zu Beginn der Mietdauer zum vereinbarten Punkt zu liefern. Kann der Liefertermin durch den Vermieter aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (Stau, Straßensperrung, Unfall, Höhere Gewalt) nicht eingehalten werden, kann der Vermieter dafür nicht haftbar gemacht werden. Der Mieter verpflichtet sich eine vereinbarte Summe für die Lieferung zusätzlich zum Mietzins zu entrichten. Die Summe setzt sich aus einem Grundpreis sowie einer Pauschale für jeden gefahrenen km zusammen. Ausgangsbasis für die Berechnung der Distanz ist die Anschrift des Vermieters.

§6 Abholung

Ist eine Abholung vereinbart, verpflichtet sich der Vermieter den Mietgegenstand zur Vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Punkt abzuholen. Kann der Abholtermin seitens des Vermieters aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (Stau, Straßensperrung, Unfall, Höhere Gewalt) nicht eingehalten werden, kann der Vermieter dafür nicht haftbar gemacht werden. Der Mieter verpflichtet sich die vereinbarte Summe für die Lieferung zusätzlich zum Mietzins zu entrichten. Die Summe setzt sich aus einem Grundpreis sowie einer Pauschale für jeden gefahrenen km zusammen. Ausgangsbasis für die Berechnung der Distanz ist die Anschrift des Vermieters.

§5 Haftung

Der Vermieter gewährt den Gebrauch des Mie6tgegenstandes in dem Zustand bei Übergabe. Er haftet nicht für anfängliche Sachmängel, die er nicht zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere den Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine weitergehende Haftung des Vermieters, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Arbeits- oder Produktionsausfalls, ist ausgeschlossen. Der Mieter haftet für die ihm überlassenen Mietgegenstände nach den Grundsätzen des BGB. Schäden, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, sowie der Verlust der Mietsache gehen zu Lasten des Mieters. Der Verlust des gesamten Mietobjekts oder einzelner Teile sowie Beschädigungen oder Schadensfälle sind uns bei Rückgabe sofort anzuzeigen. Hinweis zum Wert eines Bollerwagens: Der Wiederbeschaffungswert eines Bollerwagens kann je nach Typ bis zu 3.000,- € betragen! Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderungs- oder Mietausfallkosten. 

Haftung des Vermieters: Wir schließen unsere Haftung für fahrlässiges Verhalten, Sach- oder Personenschäden gegenüber dritten aus. 

§6 Pflichten des Mieters

Der Mieter überzeugt sich bei Übergabe von der Betriebssicherheit des Mietobjekts und teilt eventuelle Mängel bei Übergabe mit. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich im Übergabeprotokoll / Mietvertrag zu vermerken. Das Mietobjekt darf nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

Bei Bollerwagen-Vermietungen: Der Mieter hat das Mietobjekt sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten um Schäden zu vermeiden. Das Mietobjekt ist ordnungsgemäß zu verschließen bzw. – soweit dieses aus fahrzeugbedingten Gründen ausscheidet – sonst sicher zu verwahren. Der Mieter darf den Bollerwagen nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO) benutzen. Er darf ihn zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.

 

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